d) Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich vorbringt, die Bezifferung des Schadens habe entgegen der Ansicht der Vorinstanz keine Schwierigkeiten bereitet, welche eine von der allgemeinen Regel abweichende Verlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen gemäss § 64 Abs. 3 ZPO rechtfertigen würden, gilt Folgendes: Im Rahmen der Nichtigkeitsbeschwerde genügt es nicht, eine bestimmte vorinstanzliche Annahme im Sinne einer appellatorischen Kritik als falsch zu bezeichnen, ohne im Einzelnen aufzuzeigen, inwiefern damit ein Nichtigkeitsgrund gesetzt worden sei (vgl. Ausführungen unter lit. b vorstehend).