c) In der Beschwerdeschrift wird vorgebracht, dem Beschwerdegegner habe spätestens nach der Referentenaudienz bewusst sein müssen, dass die Leistungen des Sozialversicherers einer Leistungspflicht der Beschwerdeführerin entgegenstehen würden, doch wird in keiner Weise dargelegt, woraus sich dies ergeben soll. Nach dem unter lit. b vorstehend Gesagten ist es nicht Sache des Kassationsgerichtes, in den vorinstanzlichen Akten nach Stellen zu suchen, welche die Ansicht der Beschwerdeführerin bestätigen würden, so dass auf diese - 11 -