Indem die Beschwerdeführerin vorbringt, der Beschwerdegegner sei entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht im Hauptpunkt durchgedrungen, da dessen Forderung nicht nur wegen fehlender Unfallkausalität des Schadens, sondern auch mit dem Hinweis auf die Schadensdeckung der Sozialversicherer bestritten worden sei, wird den erwähnten Anforderungen an eine Nichtigkeitsbeschwerde nicht Genüge getan: Die Beschwerdeführerin müsste - unter Hinweis auf die entsprechenden Stellen im angefochtenen Entscheid - zumindest darlegen, inwiefern der Einwand der Schadensabdeckung durch den Sozialversicherer im angefochtenen handelsgerichtlichen Urteil eine Rolle gespielt habe, so dass