Indem die Beschwerdeführerin vorbringt, der Beschwerdegegner sei entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht im Hauptpunkt durchgedrungen, da dessen Forderung nicht nur wegen fehlender Unfallkausalität des Schadens, sondern auch mit dem Hinweis auf die Schadensdeckung der Sozialversicherer bestritten worden sei, wird den erwähnten Anforderungen an eine Nichtigkeitsbeschwerde nicht Genüge getan: