heissung die Kosten vollumfänglich der beklagten Partei aufzuerlegen und diese zur Zahlung einer vollen Prozessentschädigung an den Kläger zu verpflichten, wenn die genaue Bezifferung der Klage auf erhebliche Schwierigkeiten stösst - im Interesse der Durchsetzung des Anspruches auf vollen Schadenersatz und mit Blick auf das "Veranlasserprinzip" sowie die mit der richterlichen Schätzung des Schadens nach Art. 42 Abs. 2 OR verbundenen Unsicherheiten dürfe dem Kläger ein gewisses Mass an "Überklagen" nicht zum Nachteil gereichen (vgl. Kass.- Nr. 2003/035Z i.S. W., Entscheid vom 23.5.2003, Erw. II.3.b; BGE 112 Ib 322 Erw. 7; Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessord-