2.2 a) Die Gerichtskosten sind grundsätzlich entsprechend dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen zu verteilen, doch kann von dieser Regel insbesondere dann abgewichen werden, wenn sich die unterliegende Partei in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst gesehen hat oder wenn dem Kläger die genaue Bezifferung des Anspruchs nicht zuzumuten war und seine Klage grundsätzlich gutgeheissen wurde (§ 64 Abs. 2 und 3 ZPO). Im Sinne dieser Bestimmung ist in Lehre und Rechtsprechung seit langem anerkannt, dass es sich in Haftpflichtprozessen rechtfertigen kann, sogar bei lediglich teilweiser Klagegut- - 9 -