rer Klageantwort darauf hingewiesen, dass man auch im Rahmen von Art. 46 Abs. 2 OR von der Beibringung des ziffernmässigen Nachweises nur dann dispensiert sei, wenn der Schadensumfang von künftigen Ereignissen abhänge, so dass der (unbestimmte) Hauptantrag unzulässig sei. Das Handelsgericht habe sich dazu nicht geäussert - wahrscheinlich sei es davon ausgegangen, der Beschwerdegegner habe ihre Argumentation akzeptiert, nachdem dieser in der Replik ausgeführt habe, die Substantiierung der Klage sei mit dem Eventualbegehren erfolgt (KG act. 1 S. 6/7 lit. b und S. 7/8 lit. c).