d) Die Vorinstanz bringe im Zusammenhang mit der Kostenverlegung nach § 64 Abs. 3 ZPO sodann zu Unrecht die Bemerkung an, die genaue Bezifferung des Anspruchs sei aufgrund der richterlichen Schadensschätzung schwierig gewesen. Der Beschwerdegegner - so die Beschwerdeführerin weiter - könne sich nicht darauf berufen, eine genaue Bezifferung sei ihm nicht zuzumuten gewesen, auch wenn er sich anfänglich auf diesen Standpunkt gestellt habe. In der Folge habe er selber eine Bezifferung vorgenommen - und zwar in einem Umfang, von welchem realistischerweise nicht habe erwartet werden können, dass er damit durchdringen würde. Im Übrigen habe sie - die Beschwerdeführerin - in ih-