gend zu beurteilenden Sachverhalt zusammenhänge, so sei gestützt darauf doch mit Vorsicht zu beurteilen, ob der Beschwerdegegner wirklich Anlass zum Prozess gehabt habe. Vor diesem Hintergrund falle es schwer, sein forsches "Draufgehen" mit einem überrissenen Klagebetrag als Handeln in Treu und Glauben zu werten. Auch in dieser Hinsicht sei ein Abweichen von der Regel von § 64 Abs. 2 ZPO nicht angezeigt gewesen (KG act. 1 S. 8 lit. d).