Weil der Beschwerdegegner völlig überklagt habe - was von Beginn weg oder spätestens nach der abgehaltenen Referentenaudienz offenkundig gewesen sei -, könne nicht gesagt werden, der Beschwerdegegner habe sich "in guten Treuen" zur Prozessführung in dieser immensen Höhe veranlasst gesehen (KG act. 1 S. 6 Ziff. 2.2.2 lit. a). In diesem Zusammenhang sei sodann darauf hinzuweisen, dass ihr - der Beschwerdeführerin - verrechnungshalber eine Gegenforderung zuerkannt worden sei, welche aus einem vom Beschwerdegegner ihr gegenüber begangenen Betrug resultiert habe. Auch wenn dieser Betrug nicht direkt mit dem vorlie- - 8 -