Die Chronologie des Verfahrens zeige, dass der Beschwerdegegner seine Klagechancen völlig verkalkuliert habe, zumal ihm von Anfang an bekannt gewesen sei, dass die Leistungen des Sozialversicherers einen Direktschaden wahrscheinlich zunichte machen würden. Der Beschwerdegegner habe einzig hinsichtlich des Haushaltsschadens dem Grundsatze nach obsiegen können, doch habe der diesbezüglich geltend gemachte Betrag lediglich einem Zehntel bzw. Fünftel der Gesamtforderung entsprochen (KG act. 1 S. 6/7 Ziff. 2.2.2 lit. b).