c) Zudem sei die Chronologie des Verfahrens zu beachten: Anlässlich einer Referentenaudienz sei festgestellt worden, dass die Leistungen der Sozialversicherer den Schaden - wenn auch nicht ganz, so doch zumindest weitgehend - gedeckt hätten. Aus diesem Grunde wäre es dem Beschwerdegegner - so die Beschwerdeführerin weiter - bereits im Zeitpunkt der Replik möglich gewesen, die Klage zu korrigieren und sich dem Vorwurf der massiven Überklagung zu entziehen. Stattdessen habe er die im Eventualantrag geltend gemachte Forderung gar auf Fr. 712'300.-- erhöht, nachdem bereits ein Teil des Beweisverfahrens stattgefunden habe.