chen Beeinträchtigung das Vorhandensein eines Direktschadens bestritten. Da der Beschwerdegegner - wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten - mit seiner Forderung betreffend Erwerbsausfall, welche den grössten Teil der Klage ausgemacht habe, gänzlich unterlegen sei, könne folglich nicht gesagt werden, er sei im Hauptpunkt durchgedrungen (KG act. 1 S. 6 Ziff. 2.2.2 lit. a).