b) Soweit die Vorinstanz das Abweichen von der Regel von § 64 Abs. 2 ZPO damit rechtfertigen wolle, dass der Beschwerdegegner dem Grundsatz nach durchgedrungen sei, weil die geltend gemachte Knieverletzung als erwiesen und unfallkausal beurteilt worden sei, so sei diese Ansicht nicht zu teilen: Sie - die Beschwerdeführerin - habe nicht nur die Unfallkausalität und die Auswirkungen der Verletzung bestritten, sondern auch auf die Schadensdeckung der Sozialversicherer hingewiesen. Damit habe sie auch für den Fall einer nachgewiesenen körperli- - 7 -