Ebenso sei der Beschwerdegegner unter diesen Umständen zur Bezahlung einer (nur) leicht reduzierten Prozessentschädigung zu verpflichten. Trotz des klaren und eindeutigen Unterliegens des Beschwerdegegners seien ihr - der Beschwerdeführerin - Kosten auferlegt worden; zudem sei sie gar zur Bezahlung einer Prozessentschädigung verpflichtet worden, womit die klare Bestimmung von § 64 Abs. 2 ZPO verletzt worden sei. Es erwecke den Anschein, dass die Vorinstanz den "armen" Beschwerdegegner zu Lasten der "reichen" Versicherungsgesellschaft habe schadlos halten wollen (KG act. 1 S. 4/5 Ziff. 2.2.1).