a) Wenn man zugunsten des Beschwerdegegners von einem Streitwert von lediglich Fr. 680'000.-- ausgehe und diesen Betrag in Relation zum zugesprochenen Betrag von Fr. 30'000.-- setze, so stelle man fest, dass der Beschwerdegegner zu 1/20 obsiege und zu 19/20 unterliege. Bei einem derart krassen Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen erscheine es angezeigt, dem Beschwerdegegner in Anwendung von § 64 Abs. 2 ZPO die gesamten Verfahrenskosten aufzuerlegen. Ebenso sei der Beschwerdegegner unter diesen Umständen zur Bezahlung einer (nur) leicht reduzierten Prozessentschädigung zu verpflichten.