2.1 Die Beschwerdeführerin macht sodann geltend, die Vorinstanz habe im Rahmen der Verlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen gegen die §§ 64 Abs. 2 bzw. 68 Abs. 1 ZPO verstossen und damit klares materielles Recht i.S.v. § 281 Ziff. 3 ZPO verletzt: