gerade ein Streitwert von Fr. 712'000.-- gewählt worden sei, ist festzuhalten, dass dieser offensichtlich auf der beschwerdegegnerischen Schadensbezifferung vom 10. Oktober 2001 basiert. Wenn die Beschwerdeführerin der Ansicht gewesen wäre, die Vorinstanz habe bei der Streitwertbestimmung das falsche Rechtsbegehren berücksichtigt, so wäre eine sachgerechte Anfechtung aufgrund der klar ersichtlichen Grundlagen ohne Weiteres möglich gewesen, womit von einer Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV nicht die Rede sein kann.