Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, es lasse sich dem angefochtenen Entscheid nicht entnehmen, von welchem Streitwert die Vorinstanz ausgegangen sei, so lässt sich dieser - wie die Beschwerdeführerin selbst einräumt - mittels einer Rückberechnung ermitteln (Die Rückrechnung ergibt, dass das Handelsgericht von einem Streitwert von Fr. 712'000.-- ausgegangen ist, und sowohl die diesem Betrag entsprechende Gerichtsgebühr [vgl. § 3 Abs. 1 der Verordnung über die Gerichtsgebühren] als auch die entsprechende Prozessentschädigung [vgl. § 2 Abs. 1 der Verordnung über die Anwaltsgebühren] verdoppelt hat). Hinsichtlich des Vorbringens, wonach nicht ersichtlich sei, weshalb