Zurückhaltung ist insbesondere dann geboten, wenn das kantonale Recht selbst keine Pflicht zur Begründung vorsieht. Sind bezüglich eines Kosten- und Entschädigungsentscheides die tatbeständlichen und rechtlichen Berechnungsgrundlagen klar, so muss der Entscheid nicht begründet werden (BGE vom 9.8.2002, 1P.284/2002, mit Hinweisen, abgedruckt in: AnwRev 10/2002, S. 15/16).