1.2 a) Gemäss § 157 lit. b Ziff. 9 GVG sind die Entscheide über die Ko- sten- und Entschädigungsfolgen zu begründen, wenn von der gesetzlichen Regel abgewichen wird. Diese so statuierte Begründungspflicht betrifft allerdings nur diejenigen Fälle, in welchen die Kosten und Entschädigungen in Abweichung von §§ 64 Abs. 2 bzw. 68 Abs. 1 ZPO nicht entsprechend des Verhältnisses von Obsiegen und Unterliegen verteilt werden; hinsichtlich der Bemessung der Gerichtsgebühr bzw. der Prozessentschädigung lässt sich dem Gesetz keine entsprechende Begründungspflicht entnehmen (Kass.-Nr. 140/85 i.S. S., Entscheid vom 5.5.1986, Erw.