er dann Fr. 712'300.35 bzw. Fr. 679'296.40 verlangt. Eine Rückrechnung ergäbe zwar, dass das Handelsgericht von einem Streitwert von Fr. 712'000.-- ausgehe, doch werde nicht gesagt, weshalb gerade dieser Wert massgebend sein solle. Ebenso werde nicht erwähnt, weshalb die Erhöhungsgründe gemäss §§ 3 Abs. 2 und 5 Abs. 2 der VO über die Gerichtsgebühren voll und nicht nur zum Teil ausgeschöpft worden seien (KG act. 1 S. 3/4 Ziff. 2.1).