So habe das Handelsgericht die Gerichtsgebühr auf Fr. 37'300.-- und die einfache Prozessentschädigung auf Fr. 23'700.-- festgesetzt, doch werde nicht dargelegt, auf welchem Streitwert diese Beträge basieren würden. In den Erwägungen fände sich zwar die Angabe, dass die Erhöhungsgründe von § 3 Abs. 2 (Erhöhung der einfachen Gebühr um 1/3) und von § 5 Abs. 2 der Verordnung über die Gerichtsgebühren berücksichtigt worden seien, doch führe die Umsetzung dieser Vorschriften nicht zur Bestimmung des Streitwertes. Wie das Handelsgericht richtig vermerke, habe der Beschwerdegegner seine Klage zunächst nicht bzw. lediglich im Eventualantrag beziffert. Im Verlaufe des Verfahrens habe