Dabei seien dem Beschwerdegegner die vorinstanzlichen Gerichtskosten vollumfänglich oder zumindest zu 19/20 aufzuerlegen, und es sei dieser zur Bezahlung einer um 1/10 reduzierten doppelten Prozessentschädigung zu verpflichten. Eventualiter sei die Sache diesbezüglich zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (KG act. 1 S. 2 bzw. S. 8/9 Ziff. 3). Mit Präsidialverfügung vom 4. Juni 2004 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung verliehen (KG act. 6). Die der Beschwerdeführerin gleichzeitig auferlegte Kaution von Fr. 9'000.-- wurde fristgerecht geleistet (KG act. 9).