3. Gegen dieses Urteil hat die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 17. Mai 2004 fristgerecht Nichtigkeitsbeschwerde erhoben. In ihrer Beschwerdeschrift stellt sie den Antrag, es seien die Dispositivziffern 2., 3. und 4. des angefochtenen Entscheides aufzuheben und die Gerichtsgebühr neu festzusetzen sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen neu zu verlegen. Dabei seien dem Beschwerdegegner die vorinstanzlichen Gerichtskosten vollumfänglich oder zumindest zu 19/20 aufzuerlegen, und es sei dieser zur Bezahlung einer um 1/10 reduzierten doppelten Prozessentschädigung zu verpflichten.