Mit Urteil des Handelsgerichtes vom 8. April 2004 wurde die Beschwerdeführerin verpflichtet, dem Beschwerdegegner Fr. 30'365.30 nebst Zins zu 5% seit dem 13. Juni 2003 zu bezahlen (Dispositivziffer 1.). Sodann wurde die Gerichtsgebühr auf Fr. 37'300.-- festgesetzt und die Kosten zu einem Viertel dem Beschwerdegegner und zu drei Vierteln der Beschwerdeführerin auferlegt (Dispositivziffern 2. und 3.). Schliesslich wurde die Beschwerdeführerin verpflichtet, dem Beschwerdegegner eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 23'700.-- zzgl. MwSt zu bezahlen (Dispositivziffer 4.).