Anlässlich der am 18. März 1997 durchgeführten Referentenaudienz/Vergleichsverhandlung konnte keine Einigung erzielt werden (HG Prot. S. 17). In der Folge wurde ein Beweisverfahren durchgeführt, wobei unter anderem ein medizinisches Gutachten eingeholt und Zeugen einvernommen wurden (vgl. HG act. 66/76 bzw. HG Prot. S. 61 ff.). Sodann bezifferte der Beschwerdegegner mit Eingabe vom 10. Oktober 2001 aufforderungsgemäss seine Klage und verlangte dabei Fr. 712'300.35 (HG act. 92). Nach einer Praxisänderung des - 3 -