2. Unter Einreichung der friedensrichterlichen Weisung gelangte der Beschwerdegegner mit Klageschrift vom 1. Oktober 1996 ans Handelsgericht und verlangte von der A.-Versicherung (Haftpflichtversicherung von D.; künftig: Beschwerdeführerin) Schadenersatz für die beim Unfall vom 18. Juni 1988 erlittene Verletzung am linken Knie. Im Rahmen eines Eventualantrages bezifferte er den Schaden auf Fr. 543'764.40 (HG act. 1 S. 2).