{"Signatur": "ZH_KSG_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2004-09-29", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_KSG_001_AA040078_2004-09-29.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/1EE6AD09F820DE38C1256F3800211591_AA040078.pdf", "Checksum": "87c255b735bb10d167a4be0616587236"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AA040078"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht 29.09.2004 AA040078"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht 29.09.2004 AA040078"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht 29.09.2004 AA040078"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Bei Überklagen im Haftpflichtprozess darf u.U. von der allgemeinen Regel von § 64 Abs. 2 ZPO/ZH abgewichen werden."}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:42:32", "Checksum": "2a82371601b7b8352d63c73db0b19e2c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Kassationsgericht 29.09.2004 AA040078\nRegeste:\nBei Überklagen im Haftpflichtprozess darf u.U. von der allgemeinen Regel von § 64 Abs. 2 ZPO/ZH abgewichen werden.\n\n Indem die Beschwerdeführerin vorbringt, der Beschwerdegegner sei\nentgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht im Hauptpunkt durchgedrungen, da\ndessen Forderung nicht nur wegen fehlender Unfallkausalität des Schadens, sondern auch mit dem Hinweis auf die Schadensdeckung der Sozialversicherer bestritten worden sei, wird den erwähnten Anforderungen an eine Nichtigkeitsbeschwerde nicht Genüge getan: Die Beschwerdeführerin müsste - unter Hinweis\nauf die entsprechenden Stellen im angefochtenen Entscheid - zumindest darlegen, inwiefern der Einwand der Schadensabdeckung durch den Sozialversicherer\nim angefochtenen handelsgerichtlichen Urteil eine Rolle gespielt habe, so dass\nbeurteilt werden könnte, ob die Frage der Unfallkausalität tatsächlich nicht den\nHauptpunkt der Klage dargestellt hat. In dieser Hinsicht ist auf die Beschwerde\nfolglich nicht einzutreten.\n\nc) In der Beschwerdeschrift wird vorgebracht, dem Beschwerdegegner\nhabe spätestens nach der Referentenaudienz bewusst sein müssen, dass die\nLeistungen des Sozialversicherers einer Leistungspflicht der Beschwerdeführerin\nentgegenstehen würden, doch wird in keiner Weise dargelegt, woraus sich dies\nergeben soll. Nach dem unter lit. b vorstehend Gesagten ist es nicht Sache des\nKassationsgerichtes, in den vorinstanzlichen Akten nach Stellen zu suchen, welche die Ansicht der Beschwerdeführerin bestätigen würden, so dass auf diese\n- 11 -\n\nRüge nicht einzutreten ist. Der in diesem Zusammenhang erwähnte Umstand,\nwonach sich der Beschwerdegegner gegenüber der Beschwerdeführerin eines\nBetruges schuldig gemacht habe, vermöchte sodann ohnehin nichts darüber auszusagen, ob die Klageeinleitung bzw. -Bezifferung im vorliegenden Fall in guten\nTreuen erfolgt ist oder nicht.\n\nd) Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich vorbringt, die Bezifferung des Schadens habe entgegen der Ansicht der Vorinstanz keine Schwierigkeiten bereitet, welche eine von der allgemeinen Regel abweichende Verlegung\nder Kosten- und Entschädigungsfolgen gemäss § 64 Abs. 3 ZPO rechtfertigen\nwürden, gilt Folgendes: Im Rahmen der Nichtigkeitsbeschwerde genügt es nicht,\neine bestimmte vorinstanzliche Annahme im Sinne einer appellatorischen Kritik\nals falsch zu bezeichnen, ohne im Einzelnen aufzuzeigen, inwiefern damit ein\nNichtigkeitsgrund gesetzt worden sei (vgl. Ausführungen unter lit. b vorstehend).\nWeil die Beschwerdeführerin nicht darlegt, weshalb es für den Beschwerdegegner\nein Leichtes gewesen wäre, die Klage zu beziffern bzw. aufgrund welcher Umstände es ihm möglich gewesen wäre, ein Überklagen zu vermeiden, ist auch auf\ndiese Rüge nicht einzutreten.\n\nIII.\n\nZusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet, soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss wird die Beschwerdeführerin kostenund entschädigungspflichtig (§§ 64 Abs. 2 bzw. 68 Abs. 1 ZPO).\n\nBei der Festsetzung der Gerichtsgebühr sowie der Prozessentschädigung ist von einem Streitwert von rund Fr. 107'000.-- auszugehen (3/4 der vorinstanzlichen Gerichtskosten von insgesamt Fr. 47'757.50 [= Fr. 35'818.--] plus die\ndem Beschwerdegegner zugesprochene Prozessentschädigung von Fr. 23'700.--\nzzgl. MwSt [= Fr. 25'317.55] plus Weisungskosten [= Fr. 537.--] plus die von der\nBeschwerdeführerin für das vorinstanzliche Verfahren geforderte, um einen\nZehntel reduzierte doppelte Prozessentschädigung zzgl. MwSt [= Fr. 45'571.60].\nIm Rahmen des vorliegenden Nichtigkeitsverfahren sind sodann die Reduktions-\n- 12 -\n\ngründe von § 7 Abs. 1 der Verordnung über die Anwaltsgebühren bzw. § 9 Abs. 2\nder Verordnung über die Gerichtsgebühren zu beachten.\n\nDas Gericht beschliesst:\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.\nDamit entfällt die der Beschwerde erteilte aufschiebende Wirkung.\n\n2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf:\n\nFr. 4'000.-- ; die weiteren Kosten betragen:\nFr. 273.-- Schreibgebühren,\nFr. 114.-- Zustellgebühren und Porti.\n\n3. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden der Beschwerdeführerin auferlegt.\n\n4. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, dem Beschwerdegegner für das\nKassationsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 5'500.-- (zzgl. 7.6%\nMwSt.) zu entrichten.\n\n5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und das Handelsgericht, je gegen\nEmpfangsschein.\n\n______________________________________\nKASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH\nDer juristische Sekretär:\n"}