{"Signatur": "ZH_KSG_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2004-09-29", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_KSG_001_AA040078_2004-09-29.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/1EE6AD09F820DE38C1256F3800211591_AA040078.pdf", "Checksum": "87c255b735bb10d167a4be0616587236"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AA040078"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht 29.09.2004 AA040078"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht 29.09.2004 AA040078"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht 29.09.2004 AA040078"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Bei Überklagen im Haftpflichtprozess darf u.U. von der allgemeinen Regel von § 64 Abs. 2 ZPO/ZH abgewichen werden."}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:42:32", "Checksum": "2a82371601b7b8352d63c73db0b19e2c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Kassationsgericht 29.09.2004 AA040078\nRegeste:\nBei Überklagen im Haftpflichtprozess darf u.U. von der allgemeinen Regel von § 64 Abs. 2 ZPO/ZH abgewichen werden.\n\n d) Die Vorinstanz bringe im Zusammenhang mit der Kostenverlegung\nnach § 64 Abs. 3 ZPO sodann zu Unrecht die Bemerkung an, die genaue Bezifferung des Anspruchs sei aufgrund der richterlichen Schadensschätzung schwierig\ngewesen. Der Beschwerdegegner - so die Beschwerdeführerin weiter - könne\nsich nicht darauf berufen, eine genaue Bezifferung sei ihm nicht zuzumuten gewesen, auch wenn er sich anfänglich auf diesen Standpunkt gestellt habe. In der\nFolge habe er selber eine Bezifferung vorgenommen - und zwar in einem Umfang, von welchem realistischerweise nicht habe erwartet werden können, dass er\ndamit durchdringen würde. Im Übrigen habe sie - die Beschwerdeführerin - in ihrer Klageantwort darauf hingewiesen, dass man auch im Rahmen von Art. 46\nAbs. 2 OR von der Beibringung des ziffernmässigen Nachweises nur dann dispensiert sei, wenn der Schadensumfang von künftigen Ereignissen abhänge, so\ndass der (unbestimmte) Hauptantrag unzulässig sei. Das Handelsgericht habe\nsich dazu nicht geäussert - wahrscheinlich sei es davon ausgegangen, der Beschwerdegegner habe ihre Argumentation akzeptiert, nachdem dieser in der Replik ausgeführt habe, die Substantiierung der Klage sei mit dem Eventualbegehren erfolgt (KG act. 1 S. 6/7 lit. b und S. 7/8 lit. c).\n\n2.2 a) Die Gerichtskosten sind grundsätzlich entsprechend dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen zu verteilen, doch kann von dieser Regel\ninsbesondere dann abgewichen werden, wenn sich die unterliegende Partei in\nguten Treuen zur Prozessführung veranlasst gesehen hat oder wenn dem Kläger\ndie genaue Bezifferung des Anspruchs nicht zuzumuten war und seine Klage\ngrundsätzlich gutgeheissen wurde (§ 64 Abs. 2 und 3 ZPO). Im Sinne dieser Bestimmung ist in Lehre und Rechtsprechung seit langem anerkannt, dass es sich in\nHaftpflichtprozessen rechtfertigen kann, sogar bei lediglich teilweiser Klagegut-\n- 9 -\n\nheissung die Kosten vollumfänglich der beklagten Partei aufzuerlegen und diese\nzur Zahlung einer vollen Prozessentschädigung an den Kläger zu verpflichten,\nwenn die genaue Bezifferung der Klage auf erhebliche Schwierigkeiten stösst - im\nInteresse der Durchsetzung des Anspruches auf vollen Schadenersatz und mit\nBlick auf das \"Veranlasserprinzip\" sowie die mit der richterlichen Schätzung des\nSchadens nach Art. 42 Abs. 2 OR verbundenen Unsicherheiten dürfe dem Kläger\nein gewisses Mass an \"Überklagen\" nicht zum Nachteil gereichen (vgl. Kass.-\nNr. 2003/035Z i.S. W., Entscheid vom 23.5.2003, Erw. II.3.b; BGE 112 Ib 322\nErw. 7; Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3.A., Zürich 1997, N 29 zu § 64 ZPO; Eugen Bucher, Hundert Jahre\nschweizerisches Obligationenrecht, in: ZSR 102 [1983] II, S. 293; Peter Stein,\nWer zahlt die Anwaltskosten im Haftpflichtfall?, in: ZSR 106 [1987] I, S. 635 ff.\nund 658; Gauch, recht 1994 S. 194; Schaffhauser/Zellweger, Grundriss des\nschweizerischen Strassenverkehrsrechts, Band II, Bern 1988, N 966 m.H.). Die\nFrage, wann dieses \"gewisse Mass\" überschritten ist, beurteilt sich nicht in erster\nLinie nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen; vielmehr kommt es\ndarauf an, aus welchen Gründen der Kläger unterlegen ist bzw. auf welche Umstände das \"Überklagen\" zurückzuführen ist. Ein Abweichen von der allgemeinen\nRegel kann unter Umständen auch bei deutlichem Unterliegen gerechtfertigt sein,\nzumal dem Gesetz nichts Gegenteiliges zu entnehmen ist. Soweit die Beschwerdeführerin sinngemäss geltend macht, das krasse Unterliegen des Beschwerdegegners lasse die vorinstanzliche Verlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen von vornherein als unzulässig erscheinen, ist die Rüge folglich abzuweisen.\n\nb) Aus der Natur des Beschwerdeverfahrens, das keine Fortsetzung\ndes Verfahrens vor dem Sachrichter darstellt, folgt, dass sich der Nichtigkeitskläger konkret mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzen und den behaupteten Nichtigkeitsgrund in der Beschwerdeschrift selbst nachweisen muss\n(§ 288 Ziff. 3 ZPO). In der Beschwerdebegründung sind insbesondere die angefochtenen Stellen des vorinstanzlichen Entscheides zu bezeichnen und diejenigen\nAktenstellen, aus denen sich ein Nichtigkeitsgrund ergeben soll, im Einzelnen anzugeben. Es ist nicht Sache der Kassationsinstanz, in den vorinstanzlichen Akten\nnach den Grundlagen des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes zu suchen.\n- 10 -\n\nWer die vorinstanzliche Beweiswürdigung als willkürlich rügt, muss in der Beschwerde genau darlegen, welche tatsächlichen Annahmen des angefochtenen\nEntscheides auf Grund welcher Aktenstellen willkürlich sein sollen. Wird Aktenwidrigkeit einer tatsächlichen Annahme behauptet, so sind ebenfalls die Bestandteile der Akten, die nicht oder nicht in ihrer wahren Gestalt in die Beweiswürdigung einbezogen worden sein sollen, genau anzugeben. Wer vorbringt, angerufene Beweismittel seien nicht abgenommen worden, hat zu sagen, wo und zu\nwelchen Behauptungen er sich auf diese berufen hat (ZR 81 Nr. 88 Erw. 6;\nFrank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 4 zu § 288; Spühler/Vock, Rechtsmittel in Zivilsachen im Kanton Zürich und im Bund, Zürich 1999, S. 72 f.; von Rechenberg,\nDie Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil– und Strafsachen nach zürcherischem Recht,\n2.A., Zürich 1986, S. 16 ff.).\n\n"}