{"Signatur": "ZH_KSG_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2004-09-29", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_KSG_001_AA040078_2004-09-29.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/1EE6AD09F820DE38C1256F3800211591_AA040078.pdf", "Checksum": "87c255b735bb10d167a4be0616587236"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AA040078"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht 29.09.2004 AA040078"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht 29.09.2004 AA040078"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht 29.09.2004 AA040078"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Bei Überklagen im Haftpflichtprozess darf u.U. von der allgemeinen Regel von § 64 Abs. 2 ZPO/ZH abgewichen werden."}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:42:32", "Checksum": "2a82371601b7b8352d63c73db0b19e2c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Kassationsgericht 29.09.2004 AA040078\nRegeste:\nBei Überklagen im Haftpflichtprozess darf u.U. von der allgemeinen Regel von § 64 Abs. 2 ZPO/ZH abgewichen werden.\n\n a) Wenn man zugunsten des Beschwerdegegners von einem Streitwert\nvon lediglich Fr. 680'000.-- ausgehe und diesen Betrag in Relation zum zugesprochenen Betrag von Fr. 30'000.-- setze, so stelle man fest, dass der Beschwerdegegner zu 1/20 obsiege und zu 19/20 unterliege. Bei einem derart krassen Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen erscheine es angezeigt, dem Beschwerdegegner in Anwendung von § 64 Abs. 2 ZPO die gesamten Verfahrenskosten aufzuerlegen. Ebenso sei der Beschwerdegegner unter diesen Umständen zur Bezahlung einer (nur) leicht reduzierten Prozessentschädigung zu verpflichten. Trotz\ndes klaren und eindeutigen Unterliegens des Beschwerdegegners seien ihr - der\nBeschwerdeführerin - Kosten auferlegt worden; zudem sei sie gar zur Bezahlung\neiner Prozessentschädigung verpflichtet worden, womit die klare Bestimmung von\n§ 64 Abs. 2 ZPO verletzt worden sei. Es erwecke den Anschein, dass die Vorinstanz den \"armen\" Beschwerdegegner zu Lasten der \"reichen\" Versicherungsgesellschaft habe schadlos halten wollen (KG act. 1 S. 4/5 Ziff. 2.2.1).\n\nb) Soweit die Vorinstanz das Abweichen von der Regel von § 64 Abs. 2\nZPO damit rechtfertigen wolle, dass der Beschwerdegegner dem Grundsatz nach\ndurchgedrungen sei, weil die geltend gemachte Knieverletzung als erwiesen und\nunfallkausal beurteilt worden sei, so sei diese Ansicht nicht zu teilen: Sie - die Beschwerdeführerin - habe nicht nur die Unfallkausalität und die Auswirkungen der\nVerletzung bestritten, sondern auch auf die Schadensdeckung der Sozialversicherer hingewiesen. Damit habe sie auch für den Fall einer nachgewiesenen körperli-\n- 7 -\n\nchen Beeinträchtigung das Vorhandensein eines Direktschadens bestritten. Da\nder Beschwerdegegner - wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten - mit seiner Forderung betreffend Erwerbsausfall, welche den grössten Teil der Klage\nausgemacht habe, gänzlich unterlegen sei, könne folglich nicht gesagt werden, er\nsei im Hauptpunkt durchgedrungen (KG act. 1 S. 6 Ziff. 2.2.2 lit. a).\n\nc) Zudem sei die Chronologie des Verfahrens zu beachten: Anlässlich\neiner Referentenaudienz sei festgestellt worden, dass die Leistungen der Sozialversicherer den Schaden - wenn auch nicht ganz, so doch zumindest weitgehend\n- gedeckt hätten. Aus diesem Grunde wäre es dem Beschwerdegegner - so die\nBeschwerdeführerin weiter - bereits im Zeitpunkt der Replik möglich gewesen, die\nKlage zu korrigieren und sich dem Vorwurf der massiven Überklagung zu entziehen. Stattdessen habe er die im Eventualantrag geltend gemachte Forderung gar\nauf Fr. 712'300.-- erhöht, nachdem bereits ein Teil des Beweisverfahrens stattgefunden habe. Nach Abschluss des Beweisverfahrens habe der Beschwerdegegner die Klage schliesslich auf den Betrag von Fr. 679'296.40 \"aktualisiert\". Die\nChronologie des Verfahrens zeige, dass der Beschwerdegegner seine Klagechancen völlig verkalkuliert habe, zumal ihm von Anfang an bekannt gewesen sei,\ndass die Leistungen des Sozialversicherers einen Direktschaden wahrscheinlich\nzunichte machen würden. Der Beschwerdegegner habe einzig hinsichtlich des\nHaushaltsschadens dem Grundsatze nach obsiegen können, doch habe der diesbezüglich geltend gemachte Betrag lediglich einem Zehntel bzw. Fünftel der Gesamtforderung entsprochen (KG act. 1 S. 6/7 Ziff. 2.2.2 lit. b).\n\nWeil der Beschwerdegegner völlig überklagt habe - was von Beginn\nweg oder spätestens nach der abgehaltenen Referentenaudienz offenkundig gewesen sei -, könne nicht gesagt werden, der Beschwerdegegner habe sich \"in\nguten Treuen\" zur Prozessführung in dieser immensen Höhe veranlasst gesehen\n(KG act. 1 S. 6 Ziff. 2.2.2 lit. a).\n\nIn diesem Zusammenhang sei sodann darauf hinzuweisen, dass ihr -\nder Beschwerdeführerin - verrechnungshalber eine Gegenforderung zuerkannt\nworden sei, welche aus einem vom Beschwerdegegner ihr gegenüber begangenen Betrug resultiert habe. Auch wenn dieser Betrug nicht direkt mit dem vorlie-\n- 8 -\n\ngend zu beurteilenden Sachverhalt zusammenhänge, so sei gestützt darauf doch\nmit Vorsicht zu beurteilen, ob der Beschwerdegegner wirklich Anlass zum Prozess gehabt habe. Vor diesem Hintergrund falle es schwer, sein forsches \"Draufgehen\" mit einem überrissenen Klagebetrag als Handeln in Treu und Glauben zu\nwerten. Auch in dieser Hinsicht sei ein Abweichen von der Regel von § 64 Abs. 2\nZPO nicht angezeigt gewesen (KG act. 1 S. 8 lit. d).\n\n"}