{"Signatur": "ZH_KSG_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2004-09-29", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_KSG_001_AA040078_2004-09-29.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/1EE6AD09F820DE38C1256F3800211591_AA040078.pdf", "Checksum": "87c255b735bb10d167a4be0616587236"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AA040078"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht 29.09.2004 AA040078"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht 29.09.2004 AA040078"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht 29.09.2004 AA040078"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Bei Überklagen im Haftpflichtprozess darf u.U. von der allgemeinen Regel von § 64 Abs. 2 ZPO/ZH abgewichen werden."}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:42:32", "Checksum": "2a82371601b7b8352d63c73db0b19e2c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Kassationsgericht 29.09.2004 AA040078\nRegeste:\nBei Überklagen im Haftpflichtprozess darf u.U. von der allgemeinen Regel von § 64 Abs. 2 ZPO/ZH abgewichen werden.\n\n So habe das Handelsgericht die Gerichtsgebühr auf Fr. 37'300.-- und\ndie einfache Prozessentschädigung auf Fr. 23'700.-- festgesetzt, doch werde\nnicht dargelegt, auf welchem Streitwert diese Beträge basieren würden. In den\nErwägungen fände sich zwar die Angabe, dass die Erhöhungsgründe von § 3\nAbs. 2 (Erhöhung der einfachen Gebühr um 1/3) und von § 5 Abs. 2 der Verordnung über die Gerichtsgebühren berücksichtigt worden seien, doch führe die Umsetzung dieser Vorschriften nicht zur Bestimmung des Streitwertes. Wie das Handelsgericht richtig vermerke, habe der Beschwerdegegner seine Klage zunächst\nnicht bzw. lediglich im Eventualantrag beziffert. Im Verlaufe des Verfahrens habe\ner dann Fr. 712'300.35 bzw. Fr. 679'296.40 verlangt. Eine Rückrechnung ergäbe\nzwar, dass das Handelsgericht von einem Streitwert von Fr. 712'000.-- ausgehe,\ndoch werde nicht gesagt, weshalb gerade dieser Wert massgebend sein solle.\nEbenso werde nicht erwähnt, weshalb die Erhöhungsgründe gemäss §§ 3 Abs. 2\nund 5 Abs. 2 der VO über die Gerichtsgebühren voll und nicht nur zum Teil ausgeschöpft worden seien (KG act. 1 S. 3/4 Ziff. 2.1).\n\n1.2 a) Gemäss § 157 lit. b Ziff. 9 GVG sind die Entscheide über die Ko-\nsten- und Entschädigungsfolgen zu begründen, wenn von der gesetzlichen Regel\nabgewichen wird. Diese so statuierte Begründungspflicht betrifft allerdings nur\ndiejenigen Fälle, in welchen die Kosten und Entschädigungen in Abweichung von\n§§ 64 Abs. 2 bzw. 68 Abs. 1 ZPO nicht entsprechend des Verhältnisses von Obsiegen und Unterliegen verteilt werden; hinsichtlich der Bemessung der Gerichtsgebühr bzw. der Prozessentschädigung lässt sich dem Gesetz keine entsprechende Begründungspflicht entnehmen (Kass.-Nr. 140/85 i.S. S., Entscheid vom\n5.5.1986, Erw. 3; vgl. auch Hauser/Schweri, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz, Zürich 2002, N 36 zu § 157 GVG). Aus der Vorschrift\nvon § 157 lit. b Ziff. 9 GVG vermag die Beschwerdeführerin folglich nichts zu ihren\nGunsten abzuleiten.\n- 5 -\n\nAus dem Gebot der Gewährung des rechtlichen Gehörs von Art. 29\nAbs. 2 BV folgt jedoch die grundsätzliche Pflicht der Behörde, ihren Entscheid zu\nbegründen - insbesondere muss dieser so abgefasst sein, dass er vom Betroffenen sachgerecht angefochten werden kann. Aus verfassungsrechtlicher Sicht\ndürfen an die Begründung eines Entscheides jedoch keine zu hohen Anforderungen gestellt werden, denn dem Anspruch nach Art. 29 BV kommt gegenüber dem\nkantonalen Verfahrensrecht nur subsidiäre Bedeutung zu. Zurückhaltung ist insbesondere dann geboten, wenn das kantonale Recht selbst keine Pflicht zur Begründung vorsieht. Sind bezüglich eines Kosten- und Entschädigungsentscheides\ndie tatbeständlichen und rechtlichen Berechnungsgrundlagen klar, so muss der\nEntscheid nicht begründet werden (BGE vom 9.8.2002, 1P.284/2002, mit Hinweisen, abgedruckt in: AnwRev 10/2002, S. 15/16).\n\nb) Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, es lasse sich dem\nangefochtenen Entscheid nicht entnehmen, von welchem Streitwert die Vorinstanz ausgegangen sei, so lässt sich dieser - wie die Beschwerdeführerin selbst\neinräumt - mittels einer Rückberechnung ermitteln (Die Rückrechnung ergibt,\ndass das Handelsgericht von einem Streitwert von Fr. 712'000.-- ausgegangen\nist, und sowohl die diesem Betrag entsprechende Gerichtsgebühr [vgl. § 3 Abs. 1\nder Verordnung über die Gerichtsgebühren] als auch die entsprechende Prozessentschädigung [vgl. § 2 Abs. 1 der Verordnung über die Anwaltsgebühren] verdoppelt hat). Hinsichtlich des Vorbringens, wonach nicht ersichtlich sei, weshalb\ngerade ein Streitwert von Fr. 712'000.-- gewählt worden sei, ist festzuhalten, dass\ndieser offensichtlich auf der beschwerdegegnerischen Schadensbezifferung vom\n10. Oktober 2001 basiert. Wenn die Beschwerdeführerin der Ansicht gewesen\nwäre, die Vorinstanz habe bei der Streitwertbestimmung das falsche Rechtsbegehren berücksichtigt, so wäre eine sachgerechte Anfechtung aufgrund der klar\nersichtlichen Grundlagen ohne Weiteres möglich gewesen, womit von einer Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV nicht die Rede sein kann.\n\nÄhnlich verhält es sich bei der Erhöhung der einfachen Gerichtsgebühr:\nDas Handelsgericht führte aus, diese sei in Anwendung der §§ 3 Abs. 2 und 5\nAbs. 2 der Verordnung über die Gerichtsgebühren zu erhöhen, weil der Fall \"sehr\n- 6 -\n\naufwendig und komplex\" gewesen sei (KG act. 1 S. 59). Damit sind nicht nur die\nrechtlichen (die erwähnten Paragraphen), sondern auch die tatsächlichen Grundlagen (Aufwand bzw. Komplexität des Verfahrens als Kriterium) ersichtlich. Aus\ndiesem Grund wäre eine sachgerechte Anfechtung der Bemessung/Erhöhung der\nGerichtsgebühr durchaus möglich gewesen, so dass die Rüge der ungenügenden\nBegründung auch in dieser Hinsicht abzuweisen ist.\n\n2.1 Die Beschwerdeführerin macht sodann geltend, die Vorinstanz habe im Rahmen der Verlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen gegen die\n§§ 64 Abs. 2 bzw. 68 Abs. 1 ZPO verstossen und damit klares materielles Recht\ni.S.v. § 281 Ziff. 3 ZPO verletzt:\n\n"}