{"Signatur": "ZH_KSG_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2004-09-29", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_KSG_001_AA040078_2004-09-29.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/1EE6AD09F820DE38C1256F3800211591_AA040078.pdf", "Checksum": "87c255b735bb10d167a4be0616587236"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AA040078"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht 29.09.2004 AA040078"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht 29.09.2004 AA040078"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht 29.09.2004 AA040078"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Bei Überklagen im Haftpflichtprozess darf u.U. von der allgemeinen Regel von § 64 Abs. 2 ZPO/ZH abgewichen werden."}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:42:32", "Checksum": "2a82371601b7b8352d63c73db0b19e2c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Kassationsgericht 29.09.2004 AA040078\nRegeste:\nBei Überklagen im Haftpflichtprozess darf u.U. von der allgemeinen Regel von § 64 Abs. 2 ZPO/ZH abgewichen werden.\n\nKassationsgericht des Kantons Zürich\n\nKass.-Nr. AA040078/U/mb\n\nMitwirkende: die Kassationsrichter Herbert Heeb, Vizepräsident, Hans Michael\nRiemer, Dieter Zobl, Karl Spühler und Rudolf Ottomann sowie der\nSekretär Roland Götte\n\nZirkulationsbeschluss vom 29. September 2004\n\nin Sachen\n\nA.-Versicherung,\nBeklagte und Beschwerdeführerin\nvertreten durch Rechtsanwalt X.\n\ngegen\n\nB.,\nKläger und Beschwerdegegner\nvertreten durch Rechtsanwalt Y.\n\nbetreffend\nForderung\n\nNichtigkeitsbeschwerde gegen ein Urteil des Handelsgerichts des Kantons\nZürich vom 8. April 2004 (HG960406/U/bl)\n- 2 -\n\nDas Gericht hat in Erwägung gezogen:\n\nI.\n\n1. Am 18. Juni 1988 stürzte C. mit einem Motorrad, welches er von D.\nausgeliehen hatte, in einer Kurve bei Fällanden. In der Folge schlitterte das Motorrad über die Fahrbahn und kollidierte mit dem Personenwagen von B. (künftig:\nBeschwerdegegner), welcher daraufhin von der Strasse geriet. Auch wenn der\nBeschwerdegegner zunächst nicht über Kniebeschwerden klagte (wohl aber über\nverschiedene andere Beschwerden), fand im September 1988 eine erste Untersuchung seines linken Knies statt; dieser Untersuchung sollten diverse Begutachtungen und Behandlungen folgen.\n\nAm 27. Juni 1992 erlitt der Beschwerdegegner sodann einen Unfall mit\neinem von ihm gelenkten Motorrad, bei welchem er gemäss Polizeirapport\nSchürfungen und Prellungen am linken Knie, eine zweifache Fraktur des linken\nFusses sowie Schürfungen am linken Arm davontrug (HG act. 116 S. 2-4 = KG\nact. 2 S. 2-4; künftig: KG act. 2).\n\n2. Unter Einreichung der friedensrichterlichen Weisung gelangte der\nBeschwerdegegner mit Klageschrift vom 1. Oktober 1996 ans Handelsgericht und\nverlangte von der A.-Versicherung (Haftpflichtversicherung von D.; künftig: Beschwerdeführerin) Schadenersatz für die beim Unfall vom 18. Juni 1988 erlittene\nVerletzung am linken Knie. Im Rahmen eines Eventualantrages bezifferte er den\nSchaden auf Fr. 543'764.40 (HG act. 1 S. 2).\n\nAnlässlich der am 18. März 1997 durchgeführten Referentenaudienz/Vergleichsverhandlung konnte keine Einigung erzielt werden (HG Prot.\nS. 17). In der Folge wurde ein Beweisverfahren durchgeführt, wobei unter anderem ein medizinisches Gutachten eingeholt und Zeugen einvernommen wurden\n(vgl. HG act. 66/76 bzw. HG Prot. S. 61 ff.). Sodann bezifferte der Beschwerdegegner mit Eingabe vom 10. Oktober 2001 aufforderungsgemäss seine Klage und\nverlangte dabei Fr. 712'300.35 (HG act. 92). Nach einer Praxisänderung des\n- 3 -\n\nBundesgerichtes zum Rentenschaden wurde er vom Handelsgericht aufgefordert,\ndie Forderung neu zu berechnen. Dieser Aufforderung kam er mit Eingabe vom\n20. Mai 2003 nach; diesmal bezifferte er seinen Schaden auf Fr. 679'296.40 (HG\nact. 106A).\n\nMit Urteil des Handelsgerichtes vom 8. April 2004 wurde die Beschwerdeführerin verpflichtet, dem Beschwerdegegner Fr. 30'365.30 nebst Zins\nzu 5% seit dem 13. Juni 2003 zu bezahlen (Dispositivziffer 1.). Sodann wurde die\nGerichtsgebühr auf Fr. 37'300.-- festgesetzt und die Kosten zu einem Viertel dem\nBeschwerdegegner und zu drei Vierteln der Beschwerdeführerin auferlegt (Dispositivziffern 2. und 3.). Schliesslich wurde die Beschwerdeführerin verpflichtet, dem\nBeschwerdegegner eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 23'700.-- zzgl.\nMwSt zu bezahlen (Dispositivziffer 4.).\n\n3. Gegen dieses Urteil hat die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom\n17. Mai 2004 fristgerecht Nichtigkeitsbeschwerde erhoben. In ihrer Beschwerdeschrift stellt sie den Antrag, es seien die Dispositivziffern 2., 3. und 4. des angefochtenen Entscheides aufzuheben und die Gerichtsgebühr neu festzusetzen sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen neu zu verlegen. Dabei seien dem Beschwerdegegner die vorinstanzlichen Gerichtskosten vollumfänglich oder zumindest zu 19/20 aufzuerlegen, und es sei dieser zur Bezahlung einer um 1/10 reduzierten doppelten Prozessentschädigung zu verpflichten. Eventualiter sei die Sache diesbezüglich zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (KG\nact. 1 S. 2 bzw. S. 8/9 Ziff. 3).\n\nMit Präsidialverfügung vom 4. Juni 2004 wurde der Beschwerde die\naufschiebende Wirkung verliehen (KG act. 6). Die der Beschwerdeführerin gleichzeitig auferlegte Kaution von Fr. 9'000.-- wurde fristgerecht geleistet (KG act. 9).\n\nWährend die Vorinstanz auf Vernehmlassung verzichtete (KG act. 8),\nbeantragt der Beschwerdegegner in seiner Beschwerdeantwort vom 9. Juli 2004\ndie Abweisung der Beschwerde (KG act. 10).\n\nII.\n- 4 -\n\n1.1 Die Beschwerdeführerin wirft dem Handelsgericht zunächst vor, es\nhabe den Nichtigkeitsgrund von § 281 Ziff. 3 ZPO gesetzt, indem es mit einer ungenügenden Begründung gegen die Vorschrift von § 157 lit. b Ziff. 9 GVG verstossen habe:\n\n"}