3.2 Schliesslich lässt sich bei der oben erwähnten Rechtslage fragen, welches aktuelle rechtliche Interesse der Beschwerdeführer an der Nichterwähnung der beendeten Willensvollstreckung in der Erbbescheinigung noch haben kann, da die Erben nun – nach Beendigung der Willensvollstreckung – ohnehin freie Verfügungsgewalt über die Erbschaft haben und die bisher vom Willensvollstrekker getroffenen Handlungen sowie die Rechte Dritter von der Ungültigerklärung unberührt bleiben. Da die Beschwerde ohnehin abzuweisen ist, kann diese Frage offen bleiben. 4. Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.