Gleichwohl ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass gemäss herrschender Praxis die Willensvollstreckung selbst bei rechtskräftiger richterlicher Ungültigerklärung einer Verfügung von Todes wegen nicht ex tunc, sondern lediglich ex nunc dahinfällt, d.h. die Erben haben den Nachlass im dannzumaligen Stand zu übernehmen und die bis dahin getroffenen Handlungen des gutgläubigen Willensvollstreckers sowie die Rechte Dritter bleiben davon unberührt. Allenfalls sind die Rechte und Pflichten des Willensvollstreckers während einer hängigen Ungültigkeits- bzw. Herabsetzungsklage auf die wirklich notwendigen Verwaltungshandlungen zu beschränken