1, S. 4). Damit stellt er den Erwägungen der Vorinstanz, wonach die Übereinstimmung der Erben, das Testament als ungültig zu betrachten, gegenüber unbeteiligten Dritten keine Wirkung entfalte und die Erben den eingesetzten Willensvollstrecker auch bei Einigkeit nicht abberufen könnten (KG act. 2, S. 5 f.), lediglich seine eigene - 7 -