Der Beschwerdeführer bringt seinerseits in der Nichtigkeitsbeschwerde keine Nichtigkeitsgründe dafür vor, welche diese Ansicht der Vorinstanz unzutreffend erscheinen liessen. Der Beschwerdeführer macht zwar in seiner Beschwerdeschrift geltend, da das Testament ungültig sei, sei auch alles, was daraus hervorgehe als ungeschehen zu betrachten, auch die Willensvollstreckung, und deshalb sei in der Erbbescheinigung nicht mehr auf die Willensvollstreckung hinzuweisen (KG act. 1, S. 4).