Willensvollstrecker gemacht werden soll, verlangt aber – wie er selbst ausführt – nicht (mehr) formell die rückwirkende Aufhebung des Willensvollstreckerzeugnisses. Mit dieser Begründung hat sich die Vorinstanz ausführlich auseinander gesetzt und diese verworfen (vgl. KG act. 2, Erw. IV.1.-3., S. 5 f.). Der Beschwerdeführer bringt seinerseits in der Nichtigkeitsbeschwerde keine Nichtigkeitsgründe dafür vor, welche diese Ansicht der Vorinstanz unzutreffend erscheinen liessen.