"Dementsprechend verlange ich hiermit, dass das Willensvollstreckerzeugnis rückwirkend per 28. Dezember 2001 aufgehoben wird und bitte ich Sie die betreffende Erbbescheinigung vom 28. Januar 2004 dementsprechend zu korrigieren..." (ER act. 3). Soweit der Beschwerdeführer in seinem Rekursantrag verlangt, das "...ausgestellte Willensvollstreckerzeugnis [sei] als rückwirkend aufgehoben zu betrachten und dementsprechend in der Erbbescheinigung ein Hinweis auf dasselbe wegzulassen" (OG act. 1, S. 1), bringt er – in den Antrag auf Aufhebung und Neuausstellung der Erbbescheinigung verpackt – lediglich eine Begründung dafür vor, weshalb in der Erbbescheinigung kein Hinweis auf den