Diese Aussage bezieht sich auf den ersten Teil des vom Beschwerdeführer (persönlich) vor erster Instanz gestellten Begehrens: "Dementsprechend verlange ich hiermit, dass das Willensvollstreckerzeugnis rückwirkend per 28. Dezember 2001 aufgehoben wird und bitte ich Sie die betreffende Erbbescheinigung vom 28. Januar 2004 dementsprechend zu korrigieren..." (ER act. 3).