3.1 Die Rüge des Beschwerdeführers geht an der Sache vorbei. Er führt in seiner Beschwerdeschrift selber aus, er habe die Aufhebung des Willensvollstrekkerzeugnisses nicht formell beantragt (KG act. 1, S. 3). Von nichts anderem geht die Vorinstanz jedoch aus, indem sie ausführt, die Abweisung des ursprünglichen Begehrens um rückwirkende Aufhebung des Willensvollstreckerzeugnisses sei in Rechtskraft erwachsen (KG act. 2, S. 2 und 8). Diese Aussage bezieht sich auf den ersten Teil des vom Beschwerdeführer (persönlich) vor erster Instanz gestellten Begehrens: