Durch die Feststellung, dass die Aufhebung des Willensvollstreckerzeugnisses nicht beantragt worden sei, treffe die Vorinstanz somit eine willkürliche tatsächliche Annahme, weshalb der Entscheid aufzuheben sei. Nur indem in der Erbbescheinigung nicht mehr auf die Willensvollstreckung hingewiesen werde, werde das Resultat des Testamentsanfechtungsprozesses respektiert, in wel- - 6 - chem die Parteien übereingekommen seien, das Testament (und damit auch die Willensvollstreckung) als ungültig anzusehen (KG act. 1, S. 3 f.).