2 habe er verlangt, dass das ausgestellte Willensvollstreckerzeugnis als rückwirkend aufgehoben anzusehen sei. Zwar habe er damit nicht formell die Aufhebung der früheren Verfügung verlangt – was prozessual nicht möglich gewesen wäre – wohl aber, dass für die Ausstellung der Erbbescheinigung davon ausgegangen würde, wie wenn eine Ernennung eines Willensvollstreckers mit einem Willensvollstreckerzeugnis gar nie stattgefunden habe. Durch die Feststellung, dass die Aufhebung des Willensvollstreckerzeugnisses nicht beantragt worden sei, treffe die Vorinstanz somit eine willkürliche tatsächliche Annahme, weshalb der Entscheid aufzuheben sei.