2. Der Beschwerdeführer beanstandet mit seiner Nichtigkeitsbeschwerde, die Vorinstanz habe zu Unrecht die willkürliche tatsächliche Annahme getroffen, er habe die rückwirkende Aufhebung des Willensvollstreckerzeugnisses nicht mehr anbegehrt. In seinem Rekursantrag Ziff. 2 habe er verlangt, dass das ausgestellte Willensvollstreckerzeugnis als rückwirkend aufgehoben anzusehen sei.