die Abweisung des Begehrens durch die erste Instanz sei insoweit zu Unrecht erfolgt. Demnach sei die angefochtene Verfügung insoweit aufzuheben, als das Begehren um Korrektur der Erbbescheinigung abgewiesen worden sei. Demgegenüber sei die Abweisung des (ursprünglichen) Begehrens um rückwirkende Aufhebung des Willensvollstreckerzeugnisses in Rechtskraft erwachsen. Die Erbbescheinigung sei insoweit abzuändern, als von der Beendigung der Willensvollstreckung per 26. Januar 2004 Vormerk zu nehmen sei (KG act. 2, S. 6 f.).