Schliesslich kam die Vorinstanz zum Schluss, es liege bezüglich der von der ersten Instanz ausgestellten Erbbescheinigung eine nachträgliche Fehlerhaftigkeit vor, da der Willensvollstrecker zwischenzeitlich sein Mandat niedergelegt habe. Gemäss § 212 Abs. 4 ZPO sei die nachträglich fehlerhaft gewordene Anordung bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen sowie eines entsprechenden Gesuches aufzuheben oder abzuändern. Die Erbbescheinigung sei demnach abzuändern und an die neue Sachlage (Niederlegung des Willensvollstreckermandates) anzupassen; die Abweisung des Begehrens durch die erste Instanz sei insoweit zu Unrecht erfolgt.