Der Beschwerdeführer gehe offenbar selber davon aus, dass ein Willensvollstreckermandat zunächst bestanden habe, da ansonstens eine Mandatsniederlegung nicht in Frage käme. Dem entspreche auch, dass er die rückwirkende Aufhebung des Willensvollstreckerzeugnisses im Rechtsmittelverfahren nicht mehr verlange (KG act. 2, S. 5). - 5 -