Der Beschwerdeführer scheine in seiner Rekursschrift selber davon auszugehen, indem er ausführe, das Gericht könne den Hinweis auf den Willensvollstrecker in der Erbbescheinigung weglassen, da der Willensvollstrecker in der Zwischenzeit das Mandat niedergelegt habe. Dies führe er im Widerspruch zu seiner früheren Auffassung aus, wonach die Ernennung des Willensvollstrekkers zufolge der Ungültigkeit des Testamentes als nicht geschehen zu betrachten sei. Der Beschwerdeführer gehe offenbar selber davon aus, dass ein Willensvollstreckermandat zunächst bestanden habe, da ansonstens eine Mandatsniederlegung nicht in Frage käme.