1.2 Die Vorinstanz erwog sodann in ihrem Rekursentscheid, die erste Instanz sei zu Recht davon ausgegangen, dass die Übereinstimmung der Erben, das Testament als ungültig zu betrachten, keine Wirkung gegenüber unbeteiligten Dritten entfalte. Der Beschwerdeführer scheine in seiner Rekursschrift selber davon auszugehen, indem er ausführe, das Gericht könne den Hinweis auf den Willensvollstrecker in der Erbbescheinigung weglassen, da der Willensvollstrecker in der Zwischenzeit das Mandat niedergelegt habe.