Gemäss einer separaten Vereinbarung zwischen dem Beschwerdeführer, dem Beistand der Kinder und dem Willensvollstrecker vom 26. Januar 2004 (OG act. 4/4) erklärte der Willensvollstrecker die sofortige Niederlegung des Mandates, welche er in der Folge dem Einzelrichter des Bezirkes D. mit Schreiben vom 29. Januar 2004 (Eingang: 2. Februar 2004) mitteilte (ER act. 2). Mit Verfügung vom 29. Dezember 2003 war das Verfahren betreffend Ungültigkeit und Herabsetzung des Testaments als durch Rückzug zufolge aussergerichtlichen Vergleichs erledigt abgeschrieben worden (ER act. 1/B1) (KG act. 2, S. 3).